Wiedereingliederung | nach Krankheit | Tipps | Formulare | Rechte | Dauer | Gehalt

Wiedereingliederung nach Krankheit - Tipps zum Ablauf

Sie wollen nach einer längeren oder schweren Krankheit wieder auf die Beine kommen und in das Berufsleben zurückkehren? Sobald Sie das Einverständnis von Ihrem Arzt eingeholt haben, können Sie Dank angemessener Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen. In diesem Beitrag möchten wir Sie dahingehend informieren, wie eine stufenweise Wiedereingliederung funktioniert.

Wir von der Gesellschaft für Bildung und berufliche Rehabilitation GBBR stehen Ihnen jederzeit als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung.

Wiedereingliederung nach Krankheit

Wir beantworten Ihre Fragen gerne und setzen uns dafür ein, Sie auf Ihrem Weg zur Qualifikation sowie beruflichen Integration zu fördern und zu unterstützen.

Unterschied Wiedereingliederung und BWM

Während der Suche nach Maßnahmen, deren Absolvierung Ihnen eine Rückkehr in den Beruf ermöglicht, werden Sie auf zwei Varianten stoßen. Dabei handelt es sich einerseits um die stufenweise Wiedereingliederung und andererseits um das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter diesen Begriffen steckt und welche leistungsfördernden Ansätze diese verfolgen.

Stufenweise Wiedereingliederung

Durch eine stufenweise Wiedereingliederung soll es arbeitsunfähigen Versicherten ermöglicht werden, die eigene Belastbarkeit Schritt für Schritt wiederaufzubauen und zu stärken. Ziel ist es, sie durch einen sanften Einstieg und eine individuelle Steigerung der Leistungsanforderungen allmählich an ihre ursprüngliche Berufstätigkeit heranzuführen. Allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht eigenständig in Angriff genommen werden, sondern geschehen in Zusammenarbeit mit einem Arzt. Dieser überprüft, wie stark die Arbeitsunfähigkeit ausgeprägt ist und ob der Betroffene gesundheitlich fit genug ist, um eine stufenweise Wiedereingliederung anzugehen. Im Zuge dessen wird überwacht, wie gut die Maßnahmen anschlagen. Je nach Gesundheitszustand des Patienten wird dann entschieden, ob eine Steigerung der Arbeitsleistung angemessen wäre. Um die Genesung und Rehabilitation zu fördern, ist es wichtig den erkrankten Arbeitnehmer nicht zu überfordern, sondern ihn schrittweise an die ursprüngliche Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Auf diese Weise wird eine nachhaltige Wiedereingliederung in seine Arbeit ermöglicht.

BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement)

BEM bedeutet abgekürzt „betriebliches Eingliederungsmanagement“. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Maßnahme, die langfristig Erkrankten oder Menschen mit (Schwer-)Behinderung die weitere Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglichen soll. Ziel ist es, erneuten Arbeitsausfällen vorzubeugen und dem betroffenen Arbeitnehmer die weitere Ausübung der Berufstätigkeit unter angepasste Bedingungen zu gewährleisten. Im Sozialgesetzbuch wird diese Maßnahme zwar als Rehabilitation von Menschen mit Behinderung beschrieben, allerdings können auch Langzeit-Kranke oder anderweitig Verletzte das betriebliche Eingliederungsmanagement in Anspruch nehmen. In Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und einem speziellen Berater-Team werden geeignete Rahmenbedingungen beschlossen, um die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers trotz chronischer Krankheit oder Behinderung sicherzustellen.

Hamburg Modell

Das Hamburger Modell ist ein Synonym für den Begriff der stufenweisen Wiedereingliederung. Es handelt sich also um ein Modell, welches unter Rücksprache mit dem behandelnden Arzt erstellt und umgesetzt wird. Zu diesem Zweck wird ein individuell angepasster Plan konzipiert, der die Regeneration und allmähliche Wiedereingliederung des erkrankten Arbeitnehmers in den Berufsalltag verfolgt. Als Grundvoraussetzung gilt, dass der Erkrankte stabil genug ist, um schon kleinere Arbeiten verrichten zu können, ohne sich zu überanstrengen oder gesundheitlich zu belasten. Üblicherweise arbeitet der Betroffene am Anfang nur wenige Stunden in der Woche und verrichtet lediglich leichte Aufgaben. Anschließend werden sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsumfang langsam gesteigert. Der Arbeitnehmer soll sich schrittweise an den Arbeitsalltag gewöhnen, sodass er nach dieser stufenweisen Heranführung wieder dazu in der Lage ist, seinen ursprünglichen Beruf in vollem Umfang auszuüben.

Wiedereingliederung mit Hilfe der GBBR

Mit dem Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung ist die Hoffnung verknüpft, seinen ursprünglichen Beruf wieder aufnehmen zu können. Allerdings ist das nicht immer möglich. Nach einem schweren Krankheitsverlauf kann es vorkommen, dass Sie körperlich eingeschränkt sind und daher die Ansprüche Ihrer vorherigen Arbeit nicht mehr erfüllen können. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Sie auf eine berufliche Tätigkeit verzichten müssen! Scheuen Sie sich nicht davor, einen beruflichen Neuanfang zu wagen. Dank Umschulungen und Weiterbildungen stehen Ihnen viele verschiedene Möglichkeiten offen, um erneut beruflich Fuß zu fassen und karrieretechnisch frisch durchzustarten.

Wir von der GBBR helfen Ihnen gerne bei der beruflichen Umorientierung sowie Rehabilitation. Gemeinsam finden wir einen Weg, der ideal zu Ihren Voraussetzungen passt, damit Sie zuversichtlich in Ihre berufliche Zukunft blicken können. Wir möchten Sie mit unserem umfangreichen und gut durchdachten Schulungsangebot aktiv dabei unterstützen, Ihre Erwerbstätigkeit wiederzuerlangen und den Einstieg in ein neues Berufsleben zu meistern. Deshalb bieten wir neben unseren Kursen zur Umschulung und beruflichen Rehabilitation auch Vorbereitungslehrgänge, umschulungsbegleitende Hilfen, Qualifizierungsmöglichkeiten sowie Maßnahmen zur Arbeitserprobung an.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Maßnahmen der GBBR

Die Kosten für die Teilnahme an unseren zertifizierten Schulungen sowie Weitebildungen können durch diverse Leistungsträger übernommen werden. Für Rehabilitanden kommen die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Knappschaft, die Berufsgenossenschaft, die Unfallkassen und die Versorgungsämter in Frage. Hier erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten einer Kostenübernahme.

Wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und/oder einer körperlichen oder seelischen Behinderung Unterstützung brauchen, um Ihre Erwerbsfähigkeit sowie Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, dann sind Sie bei uns genau richtig! Wir setzen uns gezielt dafür ein, Ihre persönlichen Ressourcen zu aktivieren und zu stärken, Sie bei Ihrer beruflichen Umorientierung oder Integration zu unterstützen. Dabei legen wir großen Wert auf individuelle Förderung. Gemeinsam mit Ihnen möchten wir geeignete Schritte ergreifen, damit die Rückkehr ins Arbeitsleben gelingt. Deshalb werden bei der Gestaltung der Maßnahmen mehrere Faktoren berücksichtigt, unter anderem Ihre persönliche Eignung, Interessen, Ihre gesundheitliche Verfassung und auch Ihr bisheriger beruflicher Werdegang.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Vorteile der GBBR

Wenn Sie Fragen zu unserem Bildungsangebot haben, stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@gbbr.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter der 0345 68 68 87 0.

Sie können auch eine Online-Anfrage an uns schicken! Nutzen Sie dafür einfach unser Kontaktformular und wir melden uns dann telefonisch oder per E-Mail bei Ihnen!

Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung

Damit Leistungsansprüche auf eine stufenweise Wiedereingliederung erhoben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sein. Privat-Versicherte können zwar ebenfalls diese Maßnahme zur Rehabilitation absolvieren, allerdings gelten für sie andere Bedingungen. Außerdem muss der gesetzlich Versicherte länger als sechs Wochen krankgeschrieben sein und nachweisen können, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder einer Behinderung seine Arbeitsfähigkeit verloren hat. Es ist ein ärztlicher Befund notwendig, der bestätigt, dass angesichts der vorliegenden Krankheit eine Wiedereingliederung erforderlich ist, um dem Betroffenen die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dabei muss garantiert werden, dass die Maßnahme dem beruflichen Wiedereinstieg dient. Bevor der erkrankte oder körperlich behinderte Arbeitnehmer diesen Weg der beruflichen Rehabilitation einschlagen kann, muss der behandelnde Arzt bestätigen, dass der Betroffene ausreichend gesundheitlich belastbar ist. Werden die Schritte zur Wiedereingliederung zu früh getroffen, besteht das Risiko, dass sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert und sich die Rehabilitation verzögert. Voraussetzung für den Antritt der Maßnahme ist, dass der Betroffene mindestens zwei Stunden pro Tag arbeiten kann. Sollte sich dies als zu anstrengend erweisen, muss sich der gesundheitliche Zustand noch weiter stabilisieren. Sollte im Vorfeld eine Reha-Maßnahme stattgefunden haben, muss die stufenweise Wiedereingliederung in den ersten vier Wochen nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation begonnen werden.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Voraussetzungen

Relevante Erkrankungen

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nur nach bestimmten Krankheiten gedacht. Nicht jede Erkrankung gibt Anlass dazu, Maßnahmen für eine schrittweise berufliche Rehabilitation in Anspruch zu nehmen. Es gibt zwar keine offizielle Liste mit zulässigen oder unzulässigen Krankheiten, allerdings kann grundsätzlich gesagt werden, dass vor allem schwere chronische Erkrankungen  die Bedingungen für den Antritt einer stufenweisen Wiedereingliederung erfüllen. Hierzu zählen unter anderem Gefäß- oder Gelenkerkrankungen, Arthrosen und rheumatische Erkrankungen, Krankheiten des Rückens, der Organe oder des Stoffwechsels, Krebs sowie neurologischen und psychischen Leiden.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Relevante Krankheiten

Beginn der Wiedereingliederung

Durch eine stufenweise Wiedereingliederung soll es Ihnen ermöglicht werden, in Ihren alten Beruf zurückzukehren. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es sehr wichtig, dass die Maßnahme Ihre Genesung unterstützt und keinesfalls gefährdet. Ein verfrühter Einstieg in den Arbeitsmarkt kann hier sehr riskant sein. Aus diesem Grund muss im Vorfeld sichergestellt werden, dass Ihre körperliche und psychische Verfassung stabil genug ist, um eine stufenweise Wiedereingliederung durchzuführen. Die Begutachtung Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Belastbarkeit wird von einem Arzt vollführt. Dieser wird Sie nach einer umfangreichen Untersuchung dahingehend bewerten, ob Sie bereits den Mindestanforderungen einer Wiedereingliederung gewachsen sind. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Es kann demnach kein fester Zeitpunkt festgelegt werden, da das Tempo einer Genesung individuell variiert.

Wiedereingliederung für Privat-Versicherte

Nicht alle versicherungspflichtigen Personen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Etwa 8,73 Prozent besitzen eine private Krankenversicherung. Hierzu zählen beispielweise Selbstständige, Beamte und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 62.550 Euro im Jahr. Für diese Personengruppen gelten andere Förderbedingungen, die auch das Vorhaben einer stufenweisen Wiedereingliederung betreffen. So steht privatversicherten Personen bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit ein unbegrenztes Krankentagegeld zu. Sobald die privat Versicherten nicht mehr als vollständig arbeitsunfähig gelten, verfällt jedoch der Anspruch auf diese Zusatzversicherung. Sobald privat Krankenversicherte medizinisch soweit rehabilitiert sind, um eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung beginnen zu können, erhalten Sie in der Regel keine finanzielle Unterstützung mehr. Das bedeutet, dass sie vom Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns bis zu Ihrer vollständigen beruflichen Rehabilitation mit gewissen Einkommensverlusten rechnen müssen. Um die finanziellen Defizite privatversicherter Personen bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit auszugleichen, bieten einige Krankenversicherungen Förderleistungen an. Informieren Sie sich am besten persönlich bei Ihrer Krankenkasse, ob Ihnen während einer stufenweisen Wiedereingliederung weitere finanzielle Fördermittel zustehen.

Stufenweise Wiedereingliederung beantragen

Erst nach einem eingehenden Klärungsgespräch mit Ihrem Arzt und einer entsprechend positiven Bewertung Ihres Gesundheitszustandes, können Sie den Antrag auf eine stufenweise Wiedereingliederung stellen. Im Zuge Ihrer medizinischen Rehabilitation oder im Verlauf Ihres Genesungsprozesses nach längerer Krankheit, werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung hingewiesen. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich selbst dahingehend bei Ihrem Arzt erkundigen. In Kooperation mit Ihrem Arzt wird dann ein Stufenplan erstellt, der auf Ihre individuelle Situation angepasst wird. Anschließend können Sie diesen dann Ihrem Arbeitgeber vorlegen und fragen, ob er mit dem Aufbau des Wiedereingliederungsplans einverstanden ist. Sobald Sie die Einwilligung sowohl von Ihrem Arzt als auch von Ihrem Arbeitgeber eingeholt haben, können Sie den Antrag auf eine stufenweise Wiedereingliederung an Ihre Krankenversicherung oder die Deutsche Rentenversicherung senden. Die Krankenkasse ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie bereits Krankengeld bezogen haben. An die Deutsche Rentenversicherung wenden Sie sich, wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung bereits eine medizinische Reha durchlaufen haben, die von der Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert wurde. In diesem Fall ist es jedoch wichtig, dass Sie den Antrag spätestens vier Wochen nach der abgeschlossenen Reha-Maßnahme einreichen.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Antrag im Überblick

Formulare für Wiedereingliederung

Damit Sie bei der Antragstellung auf keine Schwierigkeiten stoßen, sollten Sie sich rechtzeitig über die notwendigen Dokumente informieren und die richtigen Formulare einholen. Wenn Sie die stufenweise Wiedereingliederung bei Ihrer Krankenversicherung beantragen, erhalten Sie alle nötigen Formulare von Ihrem Arzt. Hierzu gehört unter anderem der vereinbarte Stufenplan, der als Nachweis dem entsprechenden Antrag beigefügt werden muss. Dahingegen hat die Deutsche Rentenversicherung ein umfangreiches Formularpaket zusammengestellt. Hier finden Sie alle relevanten Unterlagen und Informationsblätter für die Antragsstellung der schrittweisen Wiedereingliederung.

Dauer der Wiedereingliederung

Es gibt keinen allgemein verbindlichen Zeitplan für den Ablauf einer stufenweisen Wiedereingliederung. Die Dauer der Re-Integrationsmaßnahme berechnet sich je nach der gesundheitlichen Verfassung des Erkrankten beziehungsweise des Rehabilitanden. Der Prozess der Wiedereingliederung kann sich auf sechs Wochen, aber auch auf sechs Monate belaufen. Als feste Orientierung beim Maßnahmenbeginn kann jedoch angegeben werden, dass die Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation gestartet werden muss. Diese Bedingung gilt allerdings nur, wenn bereits im Vorfeld eine Reha-Leistung der DRV in Anspruch genommen wurde. In Einzelfällen und mit Zustimmung der Rentenversicherung, kann auch ein verzögerter Start zugelassen werden. Eine Unterbrechung (title: Informationen zur Wiedereingliederung) der Reintegrationsmaßnahme ist möglich, insofern gesundheitliche oder betriebliche Probleme auftreten. Allerdings darf diese Pause maximal sieben Tage umfassen. Sollte die Unterbrechung aus beliebigen Gründen über diesen Zeitraum hinausgehen, wird die stufenweise Wiedereingliederung als abgebrochen angesehen und kann demnach nicht fortgeführt werden. Die Maßnahme zur Wiedereingliederung gilt als erfolgreich beendet, wenn Sie wieder dazu in der Lage sind, in Vollzeit zu arbeiten und alle berufsrelevanten Aufgaben problemlos zu bewältigen.

„Stufenplan“ – Bedeutung

Der Stufenplan beinhaltet einen Ablaufplan, der in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt erstellt und auf Ihre persönlichen Voraussetzungen angepasst wurde. Nach einer eingehenden Untersuchung kann dieser dann beurteilen, wie arbeitsfähig der Erkrankte ist und ob die Mindestansprüchen einer stufenweisen Wiedereingliederung getroffen werden können. Entsprechend der gesundheitlichen Verfassung und dem zu erwartenden Genesungsfortschritt, legt der Arzt fest, wie hoch das Arbeitspensum angesetzt werden kann, ohne dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes riskiert wird. Der phasenweise Aufbau soll dem Erkrankten dabei helfen, die Belastbarkeit sukzessiv zu steigern, bis sie wieder vollständig hergestellt werden kann. Die Steigerung der wöchentlichen Arbeitsstunden und des täglichen Leistungsumfangs erfolgt in Etappen. Dem Rehabilitanden wird je nach Phase ein gewisser Zeitraum zugestanden, in dem er sich an die neu festgelegte Arbeitskapazität gewöhnen kann. Wenn sichergestellt ist, dass keine Erschöpfungsanzeichen auftreten, kann die nächste Steigerung in Angriff genommen werden. Bevor der Stufenplan in Kraft treten kann, muss dieser jedoch vom Arbeitgeber genehmigt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers  ist notwendig, da innerhalb dieser beruflichen Rehabilitation das Arbeitsverhältnis von den im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen abweicht.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Stufenweiser Wiedereinstieg

Inhalte des Stufenplans

Durch den Stufenplan wird der individuell angepasste Ablauf der Wiedereingliederung festgelegt. Damit diese korrekt durchgeführt werden kann, müssen wichtige Informationen und Vorgaben aus dem Plan abzulesen sein. Hierzu gehört der festgelegte Maßnahmenbeginn, die zeitliche Aufstockung der Arbeitszeit, die Dauer der jeweiligen Phasen sowie das angestrebte Ende der Maßnahme. Zudem werden Risikofaktoren notiert, die es zu vermeiden gilt. Darunter fallen Belastungen, die das Leistungsvermögen des Erkrankten überfordern würden. Diese Hinweise sollen dazu dienen, Situationen beziehungsweise Tätigkeiten zu meiden, die den Gesundheitszustand erneut gefährden würden. Des Weiteren werden Maßnahmen und Vorkehrungen notiert, die aufgebracht werden müssen, die den Erkrankten während seiner beruflichen Rehabilitation unterstützen, um seine Arbeitskapazität im besten Fall vollständig wiederherstellen zu können. Hierzu zählen beispielsweise technische Hilfsmittel, Arbeitsassistenzen und Leistungen zur Aktivierung sowie zur beruflichen Eingliederung. Neben Einzelheiten zu den jeweiligen Schritten des Stufenplans, werden außerdem Informationen zum Rücktrittsrecht vor dem geplanten Ende der Reintegrationsmaßnahme sowie Abbruchgründe für ein frühzeitiges Beenden der Maßnahme gelistet. Wichtig für den Arbeitgeber sind vor allem die arbeitsvertraglichen Bestimmungen, die im Verlauf der Wiedereingliederungsmaßnahme außer Kraft gehoben werden.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Stufenplan

Leistungsträger für Wiedereingliederung

Für die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit sind entweder die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung als Leistungsträger zuständig. Je nachdem unter welchen Bedingungen die stufenweise Wiedereingliederung begonnen wird, fällt die Zuständigkeit in die eine oder andere Körperschaft. Wenn im Vorfeld eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation stattfand, die von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen wurde, tritt die DRV auch als Leistungsträger für die Reintegrationsmaßnahme in Erscheinung. Wenn keine Reha-Maßnahme vorangegangen ist, gilt die gesetzliche Krankenversicherung als Leistungsträger für die Wiedereingliederung. Nachdem eine langwierige Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt bescheinigt wurde, wird die Wiedereingliederung als Mittel zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit festgelegt.

In Sonderfällen kann es auch zu Unklarheiten betreffend der Leistungsträgerschaft kommen. Sollte diese nicht geklärt werden können, wird dem Rehabilitanden ein Vorschuss an Krankengeld gezahlt, welches der Höhe des zu erwartenden Übergangsgeldes entspricht.

Übergangsgeld und Krankengeld

Für die Förderung von Berufstätigen müssen Sie entsprechend des Programmes bestimmte Kriterien erfüllen. Diese sind in den jeweiligen Richtlinien niedergeschrieben. Im nächsten Schritt erfolgt für Sie die Auswahl einer Fördermaßnahme.

Während Sie eine stufenweise Wiedereingliederung absolvieren, erhalten Sie finanzielle Unterstützung von dem jeweiligen Leistungsträger. Dabei handelt es sich entweder um die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung. Im Folgenden möchten wir die Frage nach dem Anspruchsrecht auf Krankengeld oder Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung klären.

Übergangsgeld

Die Zahlung von Übergangsgeld wird von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Sie besitzen einen Anspruch auf diese Sozialleistung, wenn zuvor eine medizinische Reha-Maßnahme durchgeführt wurde. Die Höhe des Übergangsgeldes variiert jedoch, je nachdem wie sich der Versicherungsstatus und die familiäre Situation des Antragstellers gestaltet. Versicherte Arbeitnehmer ohne Kind erhalten 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Bei Versicherten mit Kind steigt der Anspruch auf 75 Prozent. Wenn Sie vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit selbstständig waren, beläuft sich die Zahlungshöhe des Übergangsgeldes auf 80 Prozent der Beitragsentrichtung des letzten Kalenderjahres. Während des gesamten Prozesses der stufenweisen Wiedereingliederung, steht Ihnen die Zahlung des Übergangsgeldes zu. Sobald Sie wieder vollständig erwerbsfähig sind, verfällt der Anspruch.

Krankengeld

Wenn Sie keine medizinische Reha-Maßnahme durchführen mussten und die gesetzliche Rentenversicherung deshalb als Sozialleistungsträger nicht in Frage kommt, können Sie Krankengeld beanspruchen. Dieses wird von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgezahlt, wenn Sie bereits länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind und somit Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt. Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich vorgeschrieben und umfasst mindestens 70 Prozent des letzten Bruttoverdiensts und höchstens 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Der Anspruch darauf gilt, solange Sie als arbeitsunfähig eingestuft werden. Dies beinhaltet demnach auch den gesamten Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederung.

Rechte und Pflichten

Damit die Re-Integration reibungslos funktioniert, sollten Sie als Arbeitnehmer über Ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen. Es ist sehr wichtig, dass Sie über alle Bedingungen und Vorschriften informiert sind, sodass Sie Ihre Wiedereingliederung erfolgreich abschließen können und kein Abbruch durch potenzielle Missverständnisse droht.

 Krankschreibung

Während des gesamten Zeitraums der stufenweisen Wiedereingliederung sind Sie weiterhin krankgeschrieben. Auf diese Weise können Sie die Zahlungen von dem jeweiligen Leistungsträger beziehen und müssen sich keine Sorgen um den ausbleibenden Lohn machen. Das ist auch für Ihren Arbeitgeber von Vorteil. Dieser muss Sie nämlich erst wieder bezahlen, wenn Sie vollständig belastbar und erwerbstätig sind. Das bedeutet, Sie bleiben weiterhin finanziell abgesichert, während Sie Sie sich Schritt für Schritt in die Arbeitswelt reintegrieren.

Urlaubsanspruch

Da Sie, wie bereits erwähnt, in der Phase der Wiedereingliederung krankgeschrieben sind, besitzen Sie keinen Anspruch auf Urlaub. Die Inhalte des Arbeitsvertrages haben im Zeitraum der Re-Integration keine volle Gültigkeit, da zeitweise ein abgewandeltes Arbeitsverhältnis herrscht, welches Ihrer beruflichen Rehabilitation dient. Geplante Urlaubstage, die zufällig in diese Zeit fallen, können nicht wahrgenommen werden, da es sich hierbei um keinen triftigen Grund für eine Unterbrechung der Reintegrationsmaßnahme handelt. Des Weiteren kann der Resturlaub, der noch vorhanden ist, erst zwei Wochen nach Abschluss der Wiedereingliederung und nach Antritt der Vollzeit-Arbeit genehmigt werden.

Weigerung

Die Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung ist nicht verpflichtend. Es steht Ihnen als Arbeitnehmer frei, ob Sie eine solche Maßnahme durchführen möchten. Bei dem Stufenplan handelt es sich zwar teilweise um eine ärztliche Verordnung, allerdings kann diese nur mit Ihrer Zustimmung umgesetzt werden. Es ist jedoch ratsam, eine solche Chance wahrzunehmen, um erneut am Arbeitsleben teilhaben zu können. Durch diese individuelle Re-Integrationsmaßnahme können Sie sich optimal auf die Rückkehr in den Berufsalltag vorbereiten, während Ihre finanzielle Situation und berufliche Zukunft weiterhin gesichert bleiben.

Abbruch der Wiedereingliederung

In der Beginn-Mitteilung der Rentenversicherung sind alle Gründe gelistet, die den Abbruch bzw. die frühzeitige Beendigung einer stufenweisen Wiedereingliederung erlauben Die Aufhebung der Reintegrationsmaßnahme wird gewährt, wenn das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung erreicht und der Arbeitnehmer wieder vollständig einsatzbereit ist. Der Abbruch der Wiedereingliederung kann zudem ärztlich verordnet werden, wenn in Folge mehrerer Untersuchungen herauskommt, dass sich der Gesundheitszustand des Erkrankten verschlechtert hat. Es kann jedoch auch festgestellt werden, dass sich die Verfassung des Betroffenen so schnell und nachhaltig verbessert, dass die Dauer des Prozesses verkürzt werden kann. Natürlich existieren auch Sonderfälle, die den Abbruch der Wiedereingliederung bedingen können. Hierbei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen. Ein allgemeingültiger Grund für das Maßnahmenende ist eine länger als sieben Tage andauernde Unterbrechung des Re-Integrationsprozesses.

Wiedereingliederung nach Krankheit - Abbruch

Fazit

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich um eine auf Ihre Gesundheit abgestimmte Entwicklung, mit der Sie allmählich zurück in Ihre ursprüngliche Arbeitstätigkeit finden können. Ziel ist es, Ihre Belastbarkeit durch eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums bestenfalls vollständig wiederherzustellen, sodass Sie Ihren bisherigen Beruf wieder ausüben können. Die GBBR setzt sich mit allen Kräften für Ihre berufliche Rehabilitation ein. Selbst wenn die stufenweise Wiedereingliederung und die Rückkehr an den gewohnten Arbeitsplatz nicht gelingt, möchten wir Sie dabei unterstützen, neue Perspektiven und Karrieremöglichkeiten zu entdecken und Ihren beruflichen Weg weiter zu gehen. Durch unser umfangreiches Leistungsangebot bieten wir Ihnen eine optimale Betreuung, sodass Ihnen der Neu- oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt gelingt!

Wenn Sie Fragen zu unseren Maßnahmen haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0345 – 68 68 87 0 oder online über unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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